Die Vereinssatzung

Mal ehrlich - wir wären kein richtiger Verein, wenn wir nicht auch ne eigene Satzung hätten.

Das Bürokratie-Monster muss ja gepflegt werden.. 😀

Satzung

SATZUNG DES KLEINGÄRTNERVEREINS RABENHORST-SCHORBUSCH E. V.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Kleingärtnerverein Rabenhorst-Schorbusch e.V. und hat seinen Sitz in Hannover.

(2) Der Verein ist Mitglied im Bezirksverband Hannover der Kleingärtner e.V.

(3) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amts­gerichts Hannover unter der Nr. 4401 eingetragen

(4)  Das Geschäftsjahr läuft vom 1.1. bis zum 31.12.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Der Verein ist überparteilich sowie konfessionell und weltanschaulich neutral.

(2) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Kleingartenrechts und im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Seine Zwecke sind insbesondere:

a)   Die Förderung aller Maßnahmen, die der Verwirklichung des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 in seiner jeweils gültigen Fassung dienen;

b)   die Schaffung von Grünflächen und Anlagen, die der Allgemeinheit zugänglich sind;

c)   die Förderung aller Maßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von Kleingärten als Teil des öffentlichen Grüns im Interesse der Gesunderhaltung der gesamten Bevölkerung;

d)   die Weckung und Intensivierung des Interesses für den Kleingarten als Teil des öffentlichen Grüns in der Bevölkerung, insbesondere bei der Jugend, um den Menschen die enge Verbindung zur Natur zu erhalten;

e)   die Förderung aller Maßnahmen, die sicherstellen, dass öffentliche Grünflächen und Kleingärten dem Wohle der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet dienen;

f)   der Ausbau der Kleingartenanlagen in Anpas­sung an den modernen Städtebau;

g)   die Erhaltung der Umwelt, Flora und Fauna zum Wohle der Allgemeinheit;

h)   die fachliche Beratung der Mitglieder;

i)    die Förderung von Kinder- und Jugendpflege;

j)    die Mitwirkung bei der Lösung der Kleingarten- wohnfrage im Sinne der allgemeinen Aufbaubestimmungen.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungs­mäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unver­hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaftsrechte und -pflichten

(1)  Alle Mitglieder haben Rechte und Pflichten.

(2) Die Mitgliedschaft ist persönlich, nicht vererb­lich und auch nicht übertragbar. Sie kann von geschäftsfähigen Personen beantragt werden. Außer Gartenpächtern können Mitglieder auch Personen sein, die sich um den Verein bzw. das Kleingartenwesen verdient gemacht haben oder eine Förderung anstreben.

(3) Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Vereins. Der Bescheid über die Aufnahme ist schriftlich zu erteilen. Die Gründe einer etwaigen Ablehnung brauchen nicht angegeben zu wer­den.

(4) Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennt das neue Mitglied die Satzung für sich als rechtsver­bindlich an. Es ist verpflichtet, den Anordnungen des Vereinsvorstandes nachzukommen, das Vereinsleben zu fördern sowie den fälligen Mitgliedsbeitrag pünktlich zu den festgesetzten Terminen zu entrichten.

(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, an der angesetzten Gemeinschaftsarbeit teilzunehmen. Es kann auch eine Ersatzkraft stellen oder die Gemeinschaftsarbeit finanziell abgelten. Die An­zahl der zu leistenden Gemeinschaftsarbeitsstunden und die Höhe des Abgeltungsbetrages sind durch Versammlungsbeschluss festzulegen.

(4) Bei Wohnungswechsel ist die Änderung der Anschrift vom Mitglied dem Vorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft wird beendet durch freiwilli­gen Austritt, durch Tod oder Ausschließung.

(2) Der freiwillige Austritt muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen. 

(3) Mit dem Tod eines Mitgliedes endet die Mitgliedschaft.

(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen schwer verstoßen hat, mit sofortiger Wir­kung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer Frist von zwei Wochen ab Zustellungsdatum Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschlussmit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht zur Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden. Die nächste stattfindende Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

(5) Ausschließungsgründe sind insbesondere:

a)   Kündigung des Pachtverhältnisses durch den Verpächter, 

b)   ehrloses oder unsittliches Verhalten des Mitgliedes oder eines seiner Familienangehörigen innerhalb des vom Verein betreuten Geländes,

c)   Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung durch den Vorstand,

d)   dreimalige Verweigerung der Gemeinschaftsarbeit,

e)   vorsätzliche Schädigung der Vereinsinteressen,

f)   gröbliche Beleidung des Vorstandes, Verlust der Geschäftsfähigkeit. 

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: der Vorstand, die Mitgliederversammlung. 

§ 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:4 vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern und 3 weiteren Vorstandsmitgliedern. 

(2) Der vertretungsberechtigte Vorstand i. 5. d.§ 26 BGB besteht aus:

dem 1. Vorsitzenden,

dem 2. (stellvertretenden) Vorsitzenden,

dem 1. Kassierer und

dem 1. Schriftführer.

Der 1. Vorsitzende oder der 2. (stellvertretende) Vorsitzende vertritt den Verein gemeinsam mit dem 1. Kassierer oder dem 1. Schriftführer. Sie können für bestimmte Angelegenheiten anderen Vereinsmitgliedern schriftliche Vollmacht erteilen.

(3) Die drei weiteren Vorstandsmitglieder sind Beisitzer und bestehen aus dem 2. Kassierer, dem 2. Schriftführer sowie dem Vereinsfachberater.

(4) Der Vorstand wird durch geheime Wahl oder durch Zuruf in der hierfür einberufenen Mitgliederversammlung gewählt, und zwar mit der Maßgabe, dass in den ungeraden Jahren der 2. Vorsitzende, der 1. Kassierer, der 2. Schriftführer und der Vereinsfachberater und in den geraden Jahren der 1. Vorsitzende, der 2. Kassierer und der 1. Schriftführer ausscheiden.

Die Amtsdauer läuft jeweils bis zur Beendigung dieser Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig.

(5) Außerdem können als Beisitzer mit beratender Stimme die Kolonie- und Wegeleute, der Jugendleiter, der Vertreter des Vereinsfachberaters und die Leiter der Ausschüsse usw. berufen werden.

(6) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach einer besonderen Geschäftsordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist.

(7) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bare Auslagen und Lohnausfall durch Arbeits­versäumnisse werden vergütet. Dem Vorstand kann von der Jahreshauptversammlung eine dem Rahmen seiner Tätigkeit entsprechende Aufwandsentschädi­gung bewilligt werden.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des Vereins, die nicht vom Vorstand entschieden werden können.

(2)  Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(3)  Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Außerordentliche Mitglieder­versammlungen werden bei Bedarf nach Ermessen des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder vom Vorstand ein­berufen. Der Antrag muss schriftlich begründet sein.

(4)  Anträge zur Mitgliederversammlung sind späte­stens acht Tage vorher beim Vorstand schriftlich einzureichen. Anträge, die aus der Versammlung herausgestellt werden, bedürfen der Unterstützung eines Drittels der anwesenden Mitglieder. 

(5)    Der Mitgliederversammlung obliegt:

a)   die Entgegennahme der Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichte;

b)   die Entlastung des Vorstandes;

c)   die Wahl des Vorstandes und der Revisoren;

d)   die Beschlussfassung über den Haushaltsvoranschlag;

e)   die Einsetzung von Ausschüssen;

f)   die Änderung der Satzung;

g) die Berufung von Ehrenmitgliedern des Vereins.

§ 8 Gemeinsame Vorschriften für die Vereinsorgane

(1) Einberufung von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen:

Vorstandssitzungen sind nach Bedarf vom 1. Vorsitzenden, in dessen Verhinderungsfälle von seinem Stellvertreter einzuberufen. Die Mitgliederversammlungen sind wahlweise schriftlich oder durch die Verbandszeitung vom Vorstand einzuberufen. Die Tagesordnung ist mit der jeweiligen Einladung bekanntzugeben.

(2)  Ladungsfrist: Zur Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen, zur Vorstandssitzung eine Woche vorher einzuladen.

(3)  Versammlungsleitung: Die Sitzungen der Vereinsorgane werden vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.

(4)  Beschlussfassung: Die Vereinsorgane legen ihre Willensbildung in Beschlüssen fest. Für die Gültigkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand der Beschlussfassung in der Tagesordnung enthalten ist. Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich. Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag, als abgelehnt. Für die vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern ist in der Mitgliederversammlung eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich; zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von 4/5 der abgegebenen Stimmen. Bei Beschlussfassung ist immer von der Anzahl der anwesenden Mitglieder auszugehen.

(5) Beschlussfähigkeit:

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder und der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei der Mitgliederversammlung ist für den 1. Vorsitzenden oder in dessen Verhinderungsfalle für den 2. Vorsitzenden die Anwesenheit obligatorisch.

(6)    Niederschriften: Über die Sitzungen der Vereinsorgane sind Niederschriften zu führen. Sie sind in der nächsten Vorstandssitzung bzw. Mitgliederversammlung zu verlesen und nach Genehmigung durch den Vorstand bzw. durch die Mitgliederversammlung von dem Protokollführer sowie von dem Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.

§ 9 Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen

(1) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie sind spätestens bis zum 1. Januar eines jeden Jahres an den Verein zu entrichten.

(2) Für das Geschäftsjahr ist ein Voranschlag aufzustellen, in dem sämtliche Ausgaben durch zu erwartende Einnahmen gedeckt sind.

(3) Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung, soweit sie nicht durch Einsparungen an anderer Stelle ausgeglichen werden können.

(4) Von der Mitgliederversammlung sind alljährlich zwei Revisoren zu wählen, die nach Bedarf, minde­stens aber halbjährlich und davon einmal im Jahr unangemeldet, die Kasse, Bücher und Belege des Vereins zu prüfen und dem Vorstand sowie der Mit­gliederversammlung hierüber zu berichten haben. Über jede Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom 1. Kassierer oder seinem Stellvertreter und den Revisoren zu unterzeichnen ist. Wiederwahl der Revisoren ist zulässig.

§ 10 Satzungsänderungen

Der Vorstand ist ermächtigt, die vom Registergericht geforderten Einschränkungen oder Ergänzungen dieser Satzung, sofern sie unwesentlicher, insbesondere redaktioneller Art sind, selbständig vorzunehmen.

§11 Änderung des Zweckes, Auflösung des Vereins

(1) Die Änderung des Vereinszweckes sowie die Auflösung des Vereins können nur auf einer außer­ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die hierzu besonders einzuberufen ist.

(2)  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Landeshauptstadt Hannover  zur Schaffung neuer Kleingärten und Erhaltung al­ter Anlagen.

(3) Beschlüsse, die eine Änderung des Vereinszweckes oder bei Auflösung eine Vermögensverfügung bedeuten, dürfen erst nach Einwilligung durch das zuständige Finanzamt ausgeführt werden.     

§ 12 Begriffsbestimmungen

(1) Unter einfacher Stimmenmehrheit § 8 (4) wird eine Mehrheit verstanden, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, Mitglieder der Organe, die sich der Stimme enthalten, sind nicht mitzuzählen. Ungültige oder weiße Stimmzettel sind nicht zu berücksichtigen. (2) Für die Berechnung der 2/3-, 3/4- und 4/5- Mehrheit gilt § 12 (1) sinngemäß.

§13 Geschäftsordnung des Vorstandes

(1) Der 1. Vorsitzende ist der berufene Vertreter des Vereins; er koordiniert die Geschäfte des Vereins. Die Vertretungsbefugnisse i.S.d. § 26 BGB sind in § 6 (2) geregelt.

(2) Der 2. Vorsitzende unterstützt den 1. Vorsit­zenden in seiner Arbeit und übernimmt im Verhin­derungsfalle des 1. Vorsitzenden dessen Stellvertre­tung und die Leitung des Vereins.

(3) Der 1. Kassierer erledigt alle Kassengeschäfte und die ordnungsgemäße Buchführung. Unter Gegenzeichnung des 1. Vorsitzenden

 bzw. dessen Stellvertreter führt er den diesbezüglichen Schriftverkehr. Der 2. Kassierer ist sein Vertreter.

(4) Der 2. Kassierer erledigt alle Versicherungs-­ und Schadensfälle. Die Versicherungsgeschäfte übernimmt im Verhinderungsfalle des 2. Kassierers der 1. Kassierer.

(5) Der 1. Schriftführer erledigt unter Gegenzeichnung des 1. Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreters den gesamten Schriftverkehr und führt die Versammlungsprotokolle der Vereinsorgane. Der 2. Schriftführer ist sein Vertreter.

(6) Der Vereinsfachberater sorgt für die fachgerechte kleingärtnerische Bewirtschaftung der Klein­gartenanlagen und berät die Mitglieder in dieser Hinsicht. Er wird von den Koloniefachberatern und den Kolonie- bzw. Wegeobleuten in seiner Arbeit unterstützt.

(7) Die Kolonie- bzw. Wegeobleute handeln in ihren Kolonien bzw. Wegen im Auftrage des Vorstandes. Zur Abgabe und Empfangnahme rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen für den Verein sind sie nicht befugt. Alle Beisitzer, soweit sie nicht dem von der Jahresversammlung zu wählenden Vorstand angehören, werden vom Vorstand durch Wahl berufen. 

Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 07.06.1986 beschlossen worden. 

Die Eintragung beim Vereinsregister des   Amtsgerichts Hannovers erfolgte am   13.08.1986